Übertragung des Reichtums
15. Nimmt der Grundsatz, gemäß dem der Mensch nur Verwalter des Reichtums ist, den Gott ihm während seines Lebens zu genießen erlaubt, ihm das Recht, ihn seinen Nachkommen weiterzugeben?
Gewiss kann der Mensch nach seinem Tod das weitergeben, wovon er Zeit seines Lebens Nutznießer war, weil die Wirkung dieses Rechts immer von dem Willen Gottes abhängig ist, der zu verhindern weiß, wenn ER es will, dass jene Nachkommen darauf Anspruch haben. Aus diesem Grund sieht man Reichtümer, die auf solider Grundlage erschienen, zusammenbrechen. Der Wunsch des Menschen, seinen Reichtum seiner Nachkommenschaft zu erhalten, ist daher machtlos, aber es ist ihm nicht das Recht genommen, das erhaltene Darlehen weiterzugeben, Gott wird es aber wegnehmen, wenn ER das für richtig hält. (Sankt Ludwig, Paris, 1860)